1. Übernahme des Fahrzeugs
(1) Vor Übernahme des Fahrzeugs sind ein gültiger deutscher Personalausweis sowie ein gültiger Motorradführerschein vorzulegen. Eine Kopie des Führerscheins ist dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt und gereinigt übergeben.
(3) Vor Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nehmen Vermieter und Mieter gemeinsam eine Besichtigung des Fahrzeugs vor und erstellen ein Übergabeprotokoll, in welchem etwaige vorhandene Mängel festzuhalten sind.
2. Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietzins ist im Voraus zu entrichten.
(2) Bei Abschluss des Vertrags ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des (voraussichtlichen) Mietpreises zu entrichten. Die Restzahlung ist bei Übernahme des Fahrzeugs fällig.
3. Stornierungen
Nach Abschluss des Vertrags ist bei Stornierungen bis 14 Tage vor Mietbeginn eine Stornierungsgebühr von 50 % des Mietzinses zu zahlen. Bei späterer Stornierung ist der Mietpreis in voller Höhe zu entrichten und fällig.
4. Kaution
Die Kaution für die Mietsache beträgt 500,- € und ist in bar bei Abholung des Fahrzeugs zu entrichten.
5. Berechtigter Fahrer
(1) Das Führen des Fahrzeugs steht jeweils unter der Bedingung des Vorhanden seins der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis.
(2) Der Gebrauch der Mietsache darf ohne die ausdrückliche Erlaubnis/Zustimmung des Vermieters Dritten nicht überlassen werden.
6. Benutzung der Mietsache
(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern, die innerhalb des Geltungsbereichs der Grünen Versicherungskarte liegen, nutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern ist eine Nutzung ausgeschlossen.
(2) Die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken ist nicht gestattet:
- Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettrennen, Fahrertraining, Fahrzeugtests, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
- zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
- jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und
Steuervergehen,
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
(4) Die Benutzung ist nicht gestattet, sofern der Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
7. Pflichten des Mieters/Obliegenheiten
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache zu beachten und die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Die geltenden Gesetze, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, sind einzuhalten. Bei Unklarheiten hat sich der Mieter vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache ggf. beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren. Der Mieter versichert, eine gültige Fahrerlaubnis für die Mietsache zu besitzen und stellt eine Fotokopie des Führerscheins zur Verfügung.
(2) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, und zwar sofort telefonisch sowie zusätzlich schriftlich bei Rückgabe der Mietsache. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraums dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der vertraglichen Vereinbarungen für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt davon unberührt.
(4) Der Mieter hat das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
8. Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den vereinbarten Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraums zur Abholung bereit zu halten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.
9. Reparaturen
(1) Der Mieter kann Reparaturen, die die Höhe von 50,00 € nicht überschreiten, selbst durchführen lassen. Über alle sonst anfallenden Reparaturen hat der Mieter zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Ist der Vermieter nicht erreichbar, darf der Mieter ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten durchführen lassen. Eine Benachrichtigung des Vermieters ist in diesem Falle unverzüglich nachzuholen.
Für die Kosten der Reparatur und etwaige sonstige dem Vermieter entstandenen Schäden kommt der Mieter auf, sollte die Fahrzeugreparatur durch ihn schuldhaft verursacht worden sein.
Nicht verschuldete Reparaturen und deren Kosten werden vom Vermieter gegen Vorlage der Original belege erstattet.
10. Verhalten des Mieters bei Unfall, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs
Der Mieter hat nach einem Unfall mit dem Mietfahrzeug – auch nach selbstverschuldetem Unfall ohne die Mitwirkung Dritter – dafür Sorge zu tragen, dass eine Aufnahme durch die Polizei erfolgt. Die gleiche Verpflichtung besteht bei Verlust des Fahrzeugs oder einer mutwilligen Beschädigung.
Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, jeden Schaden, Unfall oder Diebstahl unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefahrden könnten.
11. Versicherungen
Alle Fahrzeuge sind gemaß den gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert. Die Fahrzeuge sind außerdem teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €.
12. Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden, die während der Dauer des Mietvertrags an dem gemieteten Fahrzeug entstehen sowie durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schaden oder den Verlust des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen- und zubehör), sofern er den Schaden oder den Verlust zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts.
Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden wie z. B. Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall.
Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
(2) Aufgrund der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung wird der Mieter für die Haftung aus Unfällen nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € für Schäden am Mietfahrzeug freigestellt. Diese Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, unabhängig davon, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, hierdurch bedingte Schaden sind also von der Haftungsbefreiung nicht umfasst.
(3) Die Haftungsfreistellung gemäß Abs. 2 greift nicht ein – es besteht also eine unbeschränkte Haftung – in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrags die jeweilige Vollkaskoversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gemäß den einschlägigen Normen des Versicherungsvertragsgesetzes entziehen dürfte.
Die Haftungsreduzierung greift somit nicht ein für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, der der Schwere des Verschuldens entspricht.
Die Haftungsreduzierung entfällt ebenfalls, bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schaden, die bei Benutzung durch einen nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins für das Fahrzeug befindlichen Fahrer entstehen oder für Schaden, die durch Nutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck (Ziff. 6) entstehen. Selbiges gilt bei Verletzung der Pflichten gemäß Ziff. 10.
Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann der Mieter/Fahrer in einem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch genommen werden, der der Schwere des Verschuldens entspricht. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn eine Ursächlichkeit der Pflichtverletzung weder für den Schadeneintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung gegeben ist.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den vereinbarten Mietzeitraum.
(4) Im Rahmen eines Teilkaskoschadens, also insbesondere bei Glas- und Hagelschaden, Brand, Entwendung und Elementarschäden haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €.
(5) Für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften haften der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen unbeschränkt.
13. Haftung des Vermieters
Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
14. Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz während seiner Öffnungszeiten zurückzugeben.
(2) Das Fahrzeug ist vollgetankt und gereinigt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Reinigungspauschale von 30,- € zzgl. der nötigen Kosten der Tankfüllung.
15. Schriftform, Gerichtsstand
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen einschließlich der Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, der Sitz des Vermieters.





